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Verfassung des Kathedralkapitels von Konstantinopel
Diese Verfassung wurde festgelegt zu Konstantinopel im Jahre des Herrn 945 durch den Patriarchen und die Mitgliedern des Kathedralkapitels. Sie stellt die Funktionen und die Zusammensetzung des Kathedralkapitels von Konstantinopel dar. Die Provisionen der Verfassung sind bindend und k�nnen nur durch die festgeschriebene Prozedur ge�ndert werden.
Titel I - Zusammensetzung des Kathedralkapitels
- Das Kathedralkapitel besteht aus 32 Mitgliedern.
- All jene Mitglieder sollen angesehene Mitglieder der Konstantinopolitaner Gesellschaft sein, �ber 25 Jahre alt, gesund im Geiste und gottesf�rchtig. Auch m�ssen alle m�nnlich sein.
- Mitglieder des Kathedralkapitels m�ssen zwingend aus dem 1. Stand kommen.
- Dem Kathedralkapitel vorstehen soll ein Dekan, sodass es jeweils einen solchen gibt und der Rest des Kathedralkapitel aus Kapitularen besteht.
- Der Patriarch von Konstantinopel soll nicht Mitglied des Kathedralkapitels sein, aber ein Beisitzrecht haben.
- Jede �nderungen in dieser Verfassung muss von einer Zweidrittelmehrheit verabschiedet werden, jede Aufnahme ins Kathedralkapitel aber mit einer einfachen Mehrheit.
Titel II - �mter im Kathedralkapitel
- Es ist n�tig, sich als Kathedralkapitel einmal pro Jahr zu versammeln zum Zwecke der Wahl zur Best�tigung des Dekan.
- Es ist au�erdem n�tig, sich zu versammeln, um beim Falle des Todes, des Amtsverzichts oder der schlechten Amtsausf�hrung eines Dekan einen Amtsnachfolger zu bestimmen.
- Dem Dekan obliegen die Finanzen, die Verwaltung des Gutes des Kathedralkapitels und die Vertretung des Kathedralkapitels nach au�en. Ferner steht er dem Kathedralkapitel nach innen hin vor. Er kann die Kapitulare zu Aufgaben einteilen und ist verantwortlich f�r sie.
Titel III - Pflichten des Kathedralkapitels
- Es ist die wichtigste Pflicht des Kathedralkapitels, dem Patriarchen als beratendes Organ zur Seite zu stehen.
- Alle Mitglieder des Kathedralkapitels haben die Pflicht, sich zu treffen, sowie sie vom Dekan oder aber vom Patriarchen einberufen werden.
- Es obliegt den Mitgliedern des Kathedralkapitels, die Messen in der Hagia Sophia zu lesen, und seelsorgerische Aufgaben ebendort zu verrichten, sowie dies nicht der Patriarch tut.
- Das Kathedralkapitel �berwacht etwaige Bauarbeiten an der Hagia Sophia.
Titel IV - Rechte des Kathedralkapitels
- Das Kathedralkapitel erg�nzt sich gegenseitig durch Kooptation, es ist also das Recht des Kathedralkapitels, L�cken in der Mitgliedschaft selber auszuf�llen.
- Das Kathedralkapitel hat das Recht, sich den Dekan selber zu erw�hlen.
- Es hat das Kathedralkapitel das Recht, Kapitulare abzusetzen.
- Das Kathedralkapitel ist eine juristische Person und kann deshalb auch Geld und Gut besitzen, welches ihm als Budget vom Patriarchat zugestanden wird und welches es ausgeben kann zugunsten der Weiterentwicklung der Hagia Sophia und der Aus�bung des Glaubens ebendort.
- Zudem verf�gt das Kathedralkapitel �ber die Kathedralfreiheit, das hei�t, im Bereich im und um die Hagia Sophia sowie im Patriarcheion besteht Abgabe- und Gerichtsfreiheit.
- F�rderhin steht den Mitgliedern des Kathedralkapitels eine Entgeltung f�r ihr Wirken zu.
Titel V - Rechte des Patriarchen gegen�ber dem Kathedralkapitel
- Zwar hat der Patriarch kein Stimmrecht, jedoch hat er ein Vetorecht und kann jede Entscheidung des Kathedralkapitels blockieren.
- Der Patriarch darf ebenso wie das Kathedralkapitel Kapitulare entlassen.
- Der Patriarch darf �nderungen im Kathedralkapitel wie auch neue Mitglieder ebenso wie jeder Kapitular vorschlagen.
- Im Bereich der Kathedralfreiheit in Konstantinopel, also in der Hagia Sophia, am umgrenzenden Gel�nde und im Patriarcheion, besitzt der Patriarch die h�chste Rechtssprechung.
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